Bei Unternehmensverkäufen liegen die Preisvorstellungen nicht selten weit auseinander. Eine Möglichkeit, um Einigkeit zu erzielen und zudem den Verkäufer nach dem Austritt weiter an das Unternehmen zu binden, ist die Rückbeteiligung. Durch die fortbestehende finanzielle Beteiligung werden die Interessen des Investors und des Altgesellschafters synchronisiert. Letzterer hat nun einen Anreiz, sich weiterhin etwa mit seinem Know-how und seinem Netzwerk in die Unternehmung einzubringen und kann von der Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren.
Auch wenn die Intention ähnlich ist, unterscheidet sich die Rückbeteiligung aus technischer Sicht vom Verbleib einiger Geschäftsanteile beim Verkäufer oder der Anpassung des Gesamtkaufpreises in Abhängigkeit von den zukünftigen Unternehmensergebnissen (Earn-out-Regelung). Denn bei der Rückbeteiligung übernimmt der Altgesellschafter Minderheitsanteile an der Erwerbergesellschaft. Zwar ist prinzipiell auch eine Mehrheitsbeteiligung denkbar, doch tritt dieser Fall in der Praxis selten auf.
Zur Finanzierung der Anteile kann der Unternehmer beispielsweise einen Teil seines Verkaufserlöses verwenden. Diesen muss er jedoch vorher versteuern. Daher ist es für ihn meist vorteilhafter, wenn er stattdessen seine verbleibenden Geschäftsanteile gegen Geschäftsanteile an der Erwerbergesellschaft tauscht. Dieser Vorgang ist zunächst steuerneutral.
Finanzielle und steuerliche Vorteile
Bei der Veräußerung an einen Investor gründet dieser in der Regel eine Zweckgesellschaft als Akquisitionsvehikel, die so genannte „New Company“ (NewCo). Die NewCo nimmt als Käuferin die notwendigen Bankkredite und sonstigen Darlehen zur Transaktionsfinanzierung auf. Das bedeutet: Der Verkäufer beteiligt sich zunächst an einer verschuldeten Gesellschaft, profitiert aber gemeinsam mit dem Investor von der möglichen Steigerung der Eigenkapitalrendite durch den Leverage-Effekt.
Neben der finanziellen Chance, die dem Alteigentümer durch die Rückbeteiligung entsteht, kann er gegebenenfalls auch steuerliche Vorteile daraus ziehen. Bringt er seine Geschäftsanteile im Tausch gegen Anteile an der NewCo ein, fallen bei korrekter Anwendung zunächst keine Steuern an. Erst im Rahmen eines späteren Exits muss der Erlös versteuert werden, wodurch dem Verkäufer in der Zwischenzeit meist erhebliche Liquiditätsvorteile entstehen.
Abstimmungsbedarf nötig
Geht der Verkäufer eine Rückbeteiligung ein, sollten in der Gesellschaftervereinbarung der NewCo Regelungen für bestimmte Szenarien getroffen werden, wie bspw.: Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Konditionen besteht die Möglichkeit, die restlichen Anteile zu veräußern/zu erwerben? Wer haftet im Falle des Exits gegenüber dem neuen Käufer? Wie verhält es sich bei weiteren Akquisitionen? Tritt bei der Zuführung neuen Kapitals ein Verwässerungseffekt ein?
Hilfreich sind im Kontext der Rückbeteiligung vor allem sogenannte Tag-Along- und Drag-Along-Klauseln, die Auskunft über Mitverkaufsrechte und -pflichten des Minderheitsgesellschafters im Falle eines anstehenden Verkaufs geben. Tag-Along-Klauseln schützen dabei den Minderheitsgesellschafter. Diesem wird das Recht eingeräumt, bei einem Verkaufsangebot eines Dritten an den Mehrheitsgesellschafter zu denselben Konditionen an den Kaufinteressenten zu veräußern. Drag-Along-Klauseln bieten hingegen dem Mehrheitsgesellschafter einen Vorteil: Erhält dieser ein Kaufangebot durch einen Dritten, welcher oft ein Interesse daran hat, alle Anteile zu übernehmen, kann er den Minderheitsgesellschafter zwingen, seine Anteile zu gleichen Konditionen ebenfalls zu veräußern. Solche Klauseln können weiter ausgestaltet werden, sodass sie beispielsweise nur bei Vorliegen konkreter Voraussetzungen in Kraft treten.
In den meisten Fällen muss der Alteigentümer aber nicht bis zum Exit warten, ggf. beinhaltet die Strategie des neuen Mehrheitsgesellschafters auch keine Weiterveräußerung. Üblicherweise beinhaltet die Gesellschaftervereinbarung sog. Put- und Call-Optionen. Damit erhält der Verkäufer die Möglichkeit, die restlichen Geschäftsanteile nach Ablauf einer Frist an den Mehrheitsgesellschafter zu veräußern bzw. der Mehrheitsgesellschaft die Möglichkeit, die restlichen Anteile nach dem gleichen Mechanismus zu erwerben.